Donnersbergkreis befindet sich in Warnstufe 2

Nachdem im Donnersbergkreis an drei aufeinanderfolgenden Werktagen die auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz (www.lua.rlp.de) nach § 1 Abs.7 der 27. COBeLVO veröffentlichten Zahlen mindestens zwei der drei Leitindikatoren (Sieben-Tage-Inzidenz, Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, Anteil der Intensivbetten) den in § 1 Abs.3 27. COBeLVO Wertebereich erreicht haben, tritt mit dem heutigen Montag, 22. November, die Warnstufe 2 ein.

Das bedeutet im Einzelnen:

  1. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit höchstens 10 Personen gestattet, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
  2. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die nicht-immunisierte Personen sind, zulässig. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
  3. Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 400 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die nicht-immunisierte Personen sind, zulässig, wenn diese während der Veranstaltung feste Plätze einnehmen. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen bis zu einer Höchstzahl von insgesamt 25.000 Personen teilnehmen.
    Nehmen die Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine festen Plätze ein, sind bis zu 200 nicht-immunisierte Personen zulässig. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen bis zu einer
    Höchstzahl von insgesamt 25.000 Personen teilnehmen. Finden sich unter den Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Veranstaltung höchstens 10 gleichzeitig anwesende nicht-immunisierte Personen, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und der Maskenpflicht.
  4. Nehmen an Gottesdiensten, Veranstaltungen oder Unterricht zur Vorbereitung auf Kommunion, Konfirmation, Firmung oder vergleichbare Anlässe höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teil,
    entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und der Maskenpflicht.
  5. Sind in einer gastronomischen Einrichtung höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der
    Maskenpflicht.
  6. Die Öffnung von Schwimm- und Spaßbädern im Innen- und Außenbereich, Thermen, Saunen und Badeseen ist zulässig, wobei die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort
    üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Sind in einer solchen Einrichtung höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung der Begrenzung der Personenzahl.
  7. Sind in Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen sind höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht.
  8. Bei Erreichen der Warnstufe 2 gilt für die weiterführenden Schulen zusätzlich (zur Maskenpflicht im Schulgebäude) die Maskenpflicht am Platz.
  9. Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.
  10. Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.
  11. Sind in Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfallen die Begrenzung der Personenzahl, die
    Einhaltung des Abstandsgebots und für Besucherinnen und Besucher die Einhaltung der Maskenpflicht

Autor: J. Maurer

Projektkoordination - Netzwerk Digitale Dörfer RLP