Die örtliche Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung informiert:
Aus gegebenen Anlass teile ich Ihnen mit, dass Arbeitsgeräte und Maschinen (siehe Anhang der 32. BImSchV, z. B. Rasenmäher usw.) in Gebieten, die dem Wohnen dienen an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr (gilt nicht für die gewerbliche Tätigkeit) und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht benutzt werden dürfen.
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
In den erlaubten Zeiten dürfen lärmintensive Geräte und Maschinen nicht durchgängig betrieben werden. Die zulässige zeitliche Nutzung hängt vom Schallleistungspegel des eingesetzten Arbeitsgerätes sowie dem Abstand zum nächstgelegenen schutzbedürftigen Raum eines Anwohners ab.
Auch auf den Schutz der Nachtruhe (22 Uhr bis 06 Uhr) möchte ich insbesondere wegen der bevorstehenden Sommerzeit hinweisen.
Verbandsgemeindeverwaltung
Göllheim, 13.06.2025
Im Auftrag
gez.
(Magsamen)
Bild: Pixabay Rudy and Peter Skitterians
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